Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand April 2024

 

§1 Geltung

(1) Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gegenüber öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Gegen- über Verbrauchern (§ 13 BGB) finden diese AGB keine Anwendung.

(2) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der icotek GmbH & Co. KG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die icotek GmbH & Co. KG mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an
den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(3) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die icotek GmbH & Co. KG ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die icotek GmbH & Co. KG auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Alle Angebote der icotek GmbH & Co. KG sind freibleibend und un- verbindlich („invitatio ad offerendum“), sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Die Bestellungen des Auftraggebers werden als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages qualifiziert und ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die icotek GmbH & Co. KG eine Bestellung des Auftraggebers innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Bestellung mittels schriftlicher Auftragsbestätigung annimmt.

(3) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der icotek GmbH & Co. KG und dem Auftraggeber ist die schriftliche Auftragsbe- stätigung der icotek GmbH & Co. KG, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese geben alle Abreden zwischen den
Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der icotek GmbH & Co. KG vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag und die vorliegenden AGB er- setzt. Abweichende Vereinbarungen und Neben oder Zusatzabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung der icotek GmbH & Co. KG verbindlich.

§3 Angebotsunterlagen und Geschäftsgeheimnisse

(1) Angaben der icotek GmbH & Co. KG zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (zB. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeich- nungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(2) Soweit die icotek GmbH & Co. KG beispielhaft auf Einsatz und Verwendungsmöglichkeiten des Liefergegenstandes hinweist, wird klar- gestellt, dass es sich hierbei nicht um eine Zusicherung für eine konkrete Einsatz- und Verwendungsmöglichkeit des Liefergenstandes handelt. Die konkrete Einsatz und Verwendungsmöglichkeit des mangelfreien Lie- fergegenstandes hängt von den jeweiligen spezifischen Begebenheiten des konkreten Einbauumfeldes ab, welche der icotek GmbH & Co. KG in der Regel bei Lieferung nicht bekannt sind. Eine konkrete Verwendungs- möglichkeit ist nur dann geschuldet, wenn eine solche im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

(3) Die icotek GmbH & Co. KG behält sich das Eigentum und/oder Urheberrecht und/oder Leistungsschutzrechte und/oder sämtliche Verwertungsrechte an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne vorherige schriftliche Zustimmung der icotek GmbH & Co. KG weder als solche, noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der icotek GmbH & Co. KG diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Nach Abschluss des oben beschriebenen Vorgangs übersendet eine autorisierte Person des Auftraggebers eine Bescheinigung über die vollständige Rückgabe oder Vernichtung.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche ihm von der icotek GmbH & Co. KG überlassenen Unterlagen und Informationen vertraulich zu behandeln.

(5) Die icotek GmbH & Co. KG ist berechtigt, vom Auftraggeber zur Ver- fügung gestellte Informationen und/oder Unterlagen Dritten und/oder Subunternehmern zur Verfügung zu stellen, soweit diese Dritten und/ oder Subunternehmer von der icotek GmbH & Co. KG zur Erbringung der dem Auftraggeber gegenüber geschuldeten Leistung und/oder zur Geschäftsanbahnung eingesetzt werden und eine Weitergabe hierzu erforderlich ist.

(6) Jegliche Art von Rechten auf Patente, Gebrauchsmuster etc. an den Produkten der icotek GmbH & Co. KG steht ausschließlich der icotek GmbH & Co. KG zu, auch soweit sie noch nicht angemeldet sind. Jegliche Nachbildung,   Verwertung, Nutzung oder Ähnliches ist nur mit vorheriger, ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der icotek GmbH & Co. KG erlaubt.

§4 Preise, Zahlungen, Verzug, Aufrechnung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, Versandkosten, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben.

(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die Zahlung hat für die icotek GmbH & Co. KG kostenlos auf das dem Auftraggeber bekannte Konto der icotek GmbH & Co. KG zu erfolgen. Andere Zahlungsarten sind nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Verein- barung gestattet.

(3) Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der icotek GmbH & Co. KG. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten, von der icotek GmbH & Co. KG anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Die icotek GmbH & Co. KG ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicher- heitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche geeignet sind die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der icotek GmbH & Co. KG durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (ein- schließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§5 Lieferung und Lieferzeit, Teillieferung

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.

(2) Von der icotek GmbH & Co. KG in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind stets unverbindliche Hinweise auf den voraussichtlichen Liefertermin es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder schriftlich vereinbart ist. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden, erforderlichen Infor- mationen, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Genehmigung der Pläne, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
 
(4) Die icotek GmbH & Co. KG kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen - innerhalb seiner laufenden Geschäftsbeziehungen auch aus anderen Verträgen - der icotek GmbH & Co. KG gegenüber nicht nachkommt.

(5) Die icotek GmbH & Co. KG haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten verursacht worden sind, die die icotek GmbH & Co. KG nicht zu vertreten hat.

(6) Sofern solche Ereignisse (§ 5 Abs. 5) der icotek GmbH & Co. KG die Liefe- rung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die icotek GmbH & Co. KG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der icotek GmbH & Co. KG vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber hat die fehlende Zumutbarkeit nachzuweisen.

(7) Gerät die icotek GmbH & Co. KG mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der icotek GmbH & Co. KG auf Scha- densersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

(8) Die icotek GmbH & Co. KG ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestim- mungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die icotek GmbH & Co. KG erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Bei An- fertigungs- oder Standardpackungsware ist die icotek GmbH & Co. KG zu Mehr- oder Minderlieferungen in branchenüblichem Umfang, höchsten bis zu 5 %, befugt.

§6 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Un- ternehmenssitz der icotek GmbH & Co. KG, 73569 Eschach, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der icotek GmbH & Co. KG. Auf Wunsch und Kosten des Auf- traggebers wird die Sendung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. Die Kostentragungspflicht des Auftraggebers für eine vorbe- schriebene Versicherung besteht auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über, wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die icotek GmbH & Co. KG noch andere Leistungen (zB. Versand, Versand „frei Haus“ oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die icotek GmbH & Co. KG dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

§7 Eigentumsvorbehalt

(1) Die von der icotek GmbH & Co. KG an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten For- derungen Eigentum der icotek GmbH & Co. KG. Die gelieferte Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

(2) Gesicherte Forderungen sind sämtlichen Forderungen aus der Ge- schäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, die noch nicht beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn die icotek GmbH & Co. KG einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen hat und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die icotek GmbH & Co. KG.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsüber- eignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird ver- einbart, dass die Verarbeitung für die icotek GmbH & Co. KG als Hersteller erfolgt und die icotek GmbH & Co. KG unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der icotek GmbH & Co. KG eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die icotek GmbH & Co. KG. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber, soweit die Hauptsache ihm gehört, der icotek GmbH & Co. KG anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
 
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftrag- geber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der icotek GmbH & Co. KG an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die icotek GmbH & Co. KG ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbe- haltsware entstehen, wie zB. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die icotek GmbH & Co. KG ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die icotek GmbH & Co. KG abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die icotek GmbH & Co. KG darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber diese unverzüglich auf das Eigentum der icotek GmbH & Co. KG hinweisen und die icotek GmbH & Co. KG unverzüglich hierüber informieren, um dieser die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der icotek GmbH & Co. KG die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der icotek GmbH & Co. KG.

(8) Die icotek GmbH & Co. KG wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 25% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der icotek GmbH & Co. KG.

(9) Tritt die icotek GmbH & Co. KG bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist diese berechtigt, die Vorbehaltsware heraus- zuverlangen. Die Vorbehaltsware ist vom Auftraggeber unverzüglich nach Aufforderung und auf seine Kosten an die icotek GmbH & Co. KG herauszugeben.

§8 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu unter- suchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der icotek GmbH & Co. KG nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängel- rüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge der icotek GmbH & Co. KG nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen der icotek GmbH & Co. KG ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an die icotek GmbH & Co. KG zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die icotek GmbH & Co. KG die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(2) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die icotek GmbH & Co. KG nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(3) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der icotek GmbH & Co. KG den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(4) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährlei- stung für Sachmängel.

§9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung der icotek GmbH & Co. KG auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.

(2) Die icotek GmbH & Co. KG haftet auf Schadensersatz im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die icotek GmbH & Co. KG - vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) - nur

a) für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit und
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Insbesondere die Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht sowie die Übernahme einer Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Ware); in diesem Fall ist die Haftung der icotek GmbH & Co. KG jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Soweit die icotek GmbH & Co. KG dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die icotek GmbH & Co. KG bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der icotek GmbH & Co. KG für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 2 Millionen je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertrags- wesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Ange- stellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der icotek GmbH & Co. KG.

(6) Es wird klargestellt, dass die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten.

(7) Es wird klargestellt, dass die konkrete Anwendung und der Einbau des Liefergegenstandes ausschließlich dem Auftraggeber obliegen. Die icotek GmbH & Co. KG übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus Anwendungs- und/oder Einbaufehlern des Auftraggebers oder sonstigen Dritten ergeben. Es ist die Pflicht des Auftraggebers sich durch geeignete Maßnahmen von der konkreten Eignung des Liefergegenstandes für den beabsichtigten Einsatz zu überzeugen.

(8) Soweit die icotek GmbH & Co. KG technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

§10 Verjährung

(1) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechts- mängeln beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme ver- einbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung in § 438 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 3 sowie in den §§ 444 und 445b BGB.

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Liefergegenstände beruhen, es sei denn die Anwen- dung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gemäß § 9 Abs. 2 a) und b) dieser Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§11 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentli- chen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäfts- beziehung zwischen der icotek GmbH & Co. KG und dem Auftraggeber nach Wahl der icotek GmbH & Co. KG, 73569 Eschach oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen die icotek GmbH & Co. KG ist in diesen Fällen jedoch 73569 Eschach ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen der icotek GmbH & Co. KG und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Rege- lungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertrags- partner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(4) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB als unwirksam erweisen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

 

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